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   OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07   

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OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07 (https://dejure.org/2007,15875)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.11.2007 - 1 A 328/07 (https://dejure.org/2007,15875)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. November 2007 - 1 A 328/07 (https://dejure.org/2007,15875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schadensersatz eines Beamten wegen vorläufiger Dienstenthebung und vorübergehender Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss einer Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Verhalten bei Unterlassung der Abwendung des Schadens durch ein geeignetes Rechtsmittel; Durchsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge; Rückwirkende Aufhebung von ...

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 3; ; SDO § 87 Abs. 2

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 338
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

    Auszug aus OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07
    Nicht durchzugreifen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Sachverhalte der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen seien mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar; so betreffe beispielsweise der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2002 - 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = IÖD 2002, 243, zugrunde liegende Sachverhalt die Frage des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung.
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

    Auszug aus OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07
    Danach tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand vgl. dazu (u.a.) grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998, 3288 = ZBR 2000, 421 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254.
  • BVerwG, 24.10.2002 - 1 DB 10.02

    "In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Post AG;

    Auszug aus OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07
    Die tatbestandliche Prämisse "einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst" bedeutet dabei, dass mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" diese disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32.
  • OVG Saarland, 24.07.2007 - 7 B 313/07

    Vorläufige Dienstenthebung eines Postzustellers - zur Prognose einer

    Auszug aus OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07
    Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 87 Abs. 2 SDO war die gebotene Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst anhand der bis dahin, d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer, zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen vgl. zur prognostischen Feststellung dieser - auch für § 87 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SDO maßgeblichen - Tatbestandsvoraussetzung u.a. Beschluss des Senats vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 - (Veröffentlichung vorgesehen im Dezemberheft der NVwZ-RR).
  • BVerwG, 18.08.1969 - II DB 5.69
    Auszug aus OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07
    Aber selbst wenn der Antrag zu einem früheren Zeitpunkt abgewiesen worden wäre, hätte dies - ungeachtet des Umstands, dass der Antrag unter Berufung auf veränderte Verhältnisse hätte wiederholt werden können - vgl. u.a. Köhler/Ratz, BDO, § 95 Rz. 6, für die mit § 87 Abs. 2 SDO vergleichbare Rechtslage für Bundesbeamte gemäß § 95 Abs. 3 BDO, im Falle einer Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. selbst im Falle der Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als derjenigen einer Entfernung aus dem Dienst nicht zum Verfall der einbehaltenen Beträge geführt, sondern den Dienstherrn zur vollständigen Nachzahlung verpflichtet (vgl. § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SDO) vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.1984 - 1 DB 27/83 -, dokumentiert bei juris, und vom 18.8.1969 - II DB 5, 69 -, BVerwGE 33, 332, wo zutreffend festgestellt wird, dass die Vorschrift des § 96 Abs. 2 BDO, die - inhaltlich übereinstimmend mit § 88 Abs. 2 SDO - die Nachzahlung einbehaltener Bezüge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens regelt, keine Regelung für den Fall einer bereits zuvor aufgehobenen rechtswidrigen Einbehaltungsanordnung trifft.
  • OVG Saarland, 30.06.2005 - 1 Q 90/04

    Beamter; Folgen einer bestandskräftigen Versetzungsverfügung; kein

    Auszug aus OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07
    Wie bereits unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.1998 dargelegt wurde, beansprucht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB allgemeine Geltung im öffentlichen Recht, damit auch im Beamtenrecht insgesamt und nicht nur in Fällen des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung (wobei dem Kläger in Erinnerung zu bringen ist, dass er sein Schadensersatzbegehren erstinstanzlich - hilfsweise - auch auf eine im Jahr 2001 unterbliebene Beförderung gestützt hat) vgl. zur allgemeinen Geltung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht (bestätigend) BVerwG, Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 -, dokumentiert bei juris (betreffend das Verwaltungsvertragsrecht), sowie Beschluss des Senats vom 30.6.2005 - 1 Q 88/04 - (betreffend die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Rücknahme der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung); vgl. zur Geltung im Beamtenrecht allgemein Beschlüsse des Senats jeweils vom 30.6.2005 - 1 Q 89/04 - (Geltendmachung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand wegen fürsorgepflichtwidrig zu spät erfolgter Versetzung bzw. Abordnung) und - 1 Q 90/04 - (Geltendmachung von Schadensersatz infolge rechtswidriger Versetzung an einen anderen Dienstort).
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